§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "IGSLI e. V.". IGSLI steht für „International Group for the Study of Lithium Treated Patients“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung eines weiten Spektrums wissenschaftlicher Untersuchungen über die Natur und die Therapie affektiver Erkrankungen mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Grundlagenforschung und der klinischen Forschung über Lithium. In allen genannten Bereichen wird sowohl die klinische als auch die Grundlagenforschung ausdrücklich unterstützt. Hauptanliegen von IGSLI ist hierbei der Aufbau und die Durchführung der internationalen Zusammenarbeit. Das Wirken von IGSLI ist selbstlos und soll der Allgemeinheit nützen. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse werden zeitnah in internationalen Fachzeitschriften veröffentlicht und auf öffentlich zugänglichen Veranstaltungen präsentiert.
IGSLI führt hierzu den internationalen Austausch von Wissen, Ideen und Forschungserkenntnissen zwischen seinen Mitgliedern, sowie mit anderen Wissenschaftlern durch. IGSLI verwirklicht die Zusammenführung wissenschaftlicher Daten aus den verschiedenen Zentren der Mitglieder zum Zwecke der gemeinsamen Auswertung. IGSLI veranstaltet wissenschaftliche Konferenzen im Rahmen der Mitgliederversammlungen. Auch Forscher, die nicht IGSLI-Mitglieder sind, können zur Teilnahme an ausgewählten IGSLI-Aktivitäten eingeladen werden. IGSLI initiiert und betreibt gemeinsame Forschungsvorhaben seiner Mitglieder. Eine Vergabe von Forschungsaufträgen kommt nur an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenverordnung in Betracht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. IGSLI ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel von IGSLI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sondern allenfalls angemessenen Auslagenersatz. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. IGSLI ist unabhängig von anderen Institutionen. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen oder Firmen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder von IGSLI können natürliche Personen werden, deren professionelle Tätigkeit mit den Zielen von IGSLI vereinbar ist. Dem internationalen Charakter von IGSLI entsprechend sind seine Mitglieder in verschiedenen Staaten tätig.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden durch die Mehrheit der Mitglieder ernannt. Sie müssen zunächst reguläre Mitglieder sein. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben volle Mitgliederrechte, leisten aber keinen Mitgliedsbeitrag.
(3) Die übliche Praxis von IGSLI ist, dass Personen, die beabsichtigen Mitglied zu werden, zunächst als Gast an einem IGSLI-Treffen teilnehmen. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt ausschließlich auf Einladung nach dem folgenden Verfahren:
Jedes IGSLI-Mitglied hat das Recht, ein potenzielles neues Mitglied auf der Grundlage dessen wissenschaftlicher Leistungen und Interessen vorzuschlagen. Der Vorstand informiert alle Mitglieder über den Vorschlag. Im Anschluss an eine Diskussion unter den Mitgliedern wird das potenzielle Mitglied offiziell vom Präsidenten eingeladen Mitglied zu werden, sofern nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Information über das potenzielle Mitglied drei oder mehr Mitglieder ihren Widerspruch erklärt haben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Einladung.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch eine Austrittserklärung; sie ist an ein Vorstandsmitglied zu richten und wird mit dem Eingang oder zu einem späteren, im Austrittswunsch benannten Datum wirksam; Mitgliedsbeiträge müssen jedoch für das volle Geschäftsjahr entrichtet werden,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen von IGSLI verstoßen hat oder das trotz mehrerer Mahnungen seit mehr als 12 Monaten mit einem vollen Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch Beschluss der IGSLI-Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder per E-Mail vom Vorstand zu hören. Über den Antrag kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Die Abstimmung erfolgt geheim, sofern mindestens ein Mitglied dies wünscht. Alternativ zu diesem Verfahren ist eine E-Mail-Abstimmung unter den Mitgliedern möglich. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben wurden. Im Falle der Annahme des Antrags ist das betroffene Mitglied hierüber zu informieren.
§ 6 Kommunikation
Der bevorzugte Kommunikationsweg innerhalb von IGSLI ist die E-Mail. Alle Informationen, einschließlich rechtsverbindlicher Mitteilungen, wie zum Beispiel Einladungen zu den Mitgliedsversammlungen, Protokolle usw., werden an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse eines jeden Mitglieds gesandt. Alternativ hierzu kann auch brieflich informiert werden. Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, den Vorstand über seine jeweils gültige E-Mail-Adresse auf dem Laufenden zu halten. Diese Satzung sieht an verschiedenen Stellen auch die Möglichkeit von Abstimmungen oder Wahlen per E-Mail vor. Diese sind vom Vorstand zu organisieren, der für die Stimmabgabe auch jeweils eine angemessene Frist zu setzen hat. Diese soll, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, mindestens sechs Wochen betragen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und einem oder mehreren wissenschaftlichen Sekretären. Einer der Sekretäre ist der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und einen Sekretär vertreten. Für die Einhaltung der Verpflichtungen des Vorstandes gegenüber den Mitgliedern, wie sie sich aus dieser Satzung ergeben, trägt der Präsident die Verantwortung. Die Vorstandsmitglieder müssen IGSLI-Mitglieder sein.
Im Falle der vorübergehenden Verhinderung des Präsidenten wird IGSLI gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Sekretäre vertreten; gibt es nur einen, dann durch diesen. Im Falle der vorübergehenden Verhinderung des einzigen Sekretärs wird IGSLI durch den Präsidenten alleine vertreten.
(2) Der Präsident und die Sekretäre werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der amtierende Vorstand hat innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, das 18 Monate nach seinem Amtsantritt beginnt, eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Die Amtszeit beträgt also zwischen 18 und 30 Monaten . Kommt eine Mitgliederversammlung in dem Ein-Jahres-Zeitraum absehbar nicht zustande, ist eine vom amtierenden Vorstand zu organisierende Neuwahl per E-Mail durchzuführen.
(3) Stellen mindestens 10 % der IGSLI-Mitglieder den Antrag auf vorzeitige Neuwahlen des Vorstands, muss per E-Mail über diesen Antrag unter allen Mitgliedern abgestimmt werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er die Zustimmung von mindestens der Hälfte der IGSLI-Mitglieder erhält. Die Neuwahlen sind dann vom amtierenden Vorstand umgehend einzuleiten.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Sekretäre, die von Wahlperiode zu Wahlperiode wechseln kann. Anschließend wird über jedes Vorstandsmitglied einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Wird diese von keinem Kandidaten erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem die relative Stimmenmehrheit ausreicht.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wählen die IGSLI-Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer. Diese Ersatzwahl erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, sofern eine solche innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden stattfindet; andernfalls per E-Mail. Sofern es sich bei dem ausscheidenden Vorstandsmitglied um einen Sekretär handelt und dieser nicht der einzige Sekretär war, können die IGSLI-Mitglieder auch zunächst darüber entscheiden, ob der Sekretär überhaupt ersetzt werden soll. Scheidet der Präsident aus, wird er bis zu seiner Neuwahl von den Sekretären gemeinsam vertreten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet alle ein bis zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Monaten einberufen. Vor der Festlegung von Ort und Termin soll der Vorstand Absprache mit den übrigen Mitgliedern halten. Eine vorläufige Tagesordnung ist gemeinsam mit der Einladung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wissenschaftlicher Austausch zwischen den Mitgliedern,
b) Planung, Unterstützung und Auswertung gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte,
c) Wahl des Präsidenten und der Sekretäre,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Beschluss, ob, und wenn ja in welcher Höhe, Mitgliedsbeiträge erhoben werden sollen,
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g) Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands.
(3) Der Vorstand hat so rasch wie möglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Mitglied geleitet.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Präsident bestimmt einen Protokollführer; beide unterzeichnen das Protokoll und lassen es allen Mitgliedern zukommen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar im voraus fällig.
§ 10 Abstimmungen
(1) Abstimmungsberechtigt sind ausschließlich Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen, sofern sie im Rahmen von Mitgliederversammlung stattfinden, werden vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Wahlleiter geleitet. Der Leiter einer Wahl soll nicht zugleich selbst als Kandidat zur Wahl stehen. Abstimmungen und Wahlen bei Mitgliederversammlungen erfolgen per Akklamation oder per offener Abstimmung durch Handzeichen oder in geheimer Abstimmung. Der Wahlleiter legt die Abstimmungsform fest; wird jedoch von mindestens einem Mitglied eine in der Aufzählung nachfolgend genannte Abstimmungsform verlangt, ist diese anzuwenden.
(2) Bei Mitgliederversammlungen abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied übertragen, wenn eine schriftliche oder telegefaxte Vollmacht vorliegt. Bei E-Mail-Abstimmungen ist eine Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur erfolgen, wenn die Mitglieder mindestens drei Monate im Voraus über die genaue Formulierung des neuen Satzungstextes informiert worden sind. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; für eine Änderung des Vereinszweckes die Zustimmung aller abgegebenen Stimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt etwaiges Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung psychisch kranker Menschen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 28. September 2003